American German Business Club
Berlin e.V.
The President
SATZUNG
DES AMERICAN GERMAN BUSINESS CLUB BERLIN e.V.
in der Fassung vom 20. Juni 2016
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Sprache
1. Der Verein führt den Namen „American German Business Club Berlin”. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Vereinsname “American German Business Club Berlin e.V.”
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Die Veranstaltungen des Vereins finden grundsätzlich in englischer Sprache statt. Gerichtssprache ist deutsch.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Dazu gehört
- die Förderung von Kunst und Kultur und die Unterstützung sozialer Tätigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika,
- die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung und
- die Förderung einer internationalen Gesinnung.
Dieser Zweck soll erreicht werden
- durch Vorträge mit Bildungscharakter und internationaler Thematik,
- durch Veranstaltungen in englischer Sprache zum nachhaltigen Vertiefen von
Kulturtechniken, die der allgemeinen Volksbildung und Erziehung und dem Verständnis der
amerikanischen Kultur und Gesellschaft dienen, - durch gemeinsame Veranstaltungen mit am gemeinwohl-orientierten oder gemeinnützigen
deutsch-amerikanischen Einrichtungen, - durch Ausschreibung von Wettbewerben mit völkerverbindender Zielsetzung an regionalen
und überregionalen Schulen, - durch Beratung bei der Suche und Bereitstellung von Praktikumsplätzen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes werden, die seine Zwecke unterstützen. Juristische Personen können sich in den Organen des Vereins nur durch Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten lassen.
2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand schriftlich angenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmemonat und der Zahlung des Beitrages.
3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei nicht natürlichen durch Auflösung, sowie durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat (z.B. bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei schwerer Schädigung der Belange des Vereins). Bei einem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Das Mitglied kann hiergegen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte.
5. Die Mitgliedschaft erlischt weiter, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen die Zahlung des fälligen Jahresbeitrags unterlässt. Das Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen mitzuteilen.
6. Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bleibt der gesamte Jahresbeitrag für das entsprechende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
§ 6
Spenden, Mitgliedsbeiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben empfängt der Verein projektgebundene Geldspenden und unentgeltliche Sachleistungen.
2. Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Beitritte während des laufenden Jahres gelten grundsätzlich als Eintritt rückwirkend zum 01.01. des Jahres. Der Beitrag ist sofort fällig.
3. Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Empfehlung des Vorstands von der Jahresmitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.
Zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitglieder sind möglich und willkommen.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vor dem 30. September vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen (Jahresversammlung).
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Präsidenten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt. Der Vorstand ist verpflichtet, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die Ladung und die Tagesordnung gilt § 8(1) entsprechend.
3. Neben den übrigen Zuständigkeiten der Jahresmitgliederversammlung, die sich aus dieser Satzung ergeben, nimmt die Jahresmitgliederversammlung den Jahresbericht des Präsidenten für das vergangene Kalenderjahr des Vereins entgegen, beschließt die Satzung sowie Satzungsänderungen, wählt die zu wählenden Mitglieder des Vorstands, stellt den Jahresabschluss fest, entscheidet über die Entlastung des Vorstands und beschließt die Höhe der Jahresbeiträge.
4. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen, wobei jedoch ein anwesendes Mitglied nicht mehr als drei andere Mitglieder gleichzeitig vertreten darf. Anwesenheit ist auch gegeben, wenn ein Mitglied durch Telefonkonferenz oder andere geeignete Telekommunikationsmittel an dem gesamten Verlauf der Versammlung teilnimmt.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9
Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von zwei Jahren. Ihr Amt dauert bis zur Neuwahl und Bestellung fort. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5. Zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehört die vollständige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die den Erfordernissen der steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen muss, sowie die Buchführung über das Vermögen des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben vorzunehmen.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Austritt oder Tod, ferner wenn ihm von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit das Vertrauen entzogen wird. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vor Ende seiner Amtsperiode wegen Austritts oder Todes, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Die Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer eines wegen entzogenen Vertrauens ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 10
Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden – in seiner Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.
2. Der Vorsitzende führt bei allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des Vorstands den Vorsitz. In Abwesenheit des Vorsitzenden hat der Stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Befugnisse wie der Vorsitzende.
3. Der Vorstand hat innerhalb der letzten drei Monate eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zu beschließen. Auf jeder Vorstandssitzung hat der Schatzmeister dem Vorstand über die finanzielle Situation des Vereins zu berichten.
4. Der Vorstand oder Vorstandsmitglieder dürfen nur dann Ausgaben tätigen, wenn diese im Haushaltsplan generell vorgesehen sind. Außerordentliche Ausgaben, die den ordentlichen Haushaltsplan überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mehrheit des Vorstands.
5. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins erfolgt ausschließlich durch den Vorstand.
6. Der Vorstand kann dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister jeweils einzeln Bankvollmacht erteilen.
7. Beschlüsse des Vorstands können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung schriftlich teilnehmen.
§ 11
Beirat
Der Beirat
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: 1 Vorsitzender, 1 Stellvertreter sowie fünf weitere Mitglieder.
(3) Drei Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Die weiteren Mitglieder bestimmt der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Beiratsmitglieder sollen sich auf dem Gebiet der deutsch – amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen einen Namen gemacht haben. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein. Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter werden jeweils aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
(5) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens einmal im Vierteljahr von dem Beiratsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Beirats, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, Ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied aus der Mitte der Anwesenden, geleitet.
Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 12
Protokolle
1. Bei jeder Mitgliederversammlung sowie bei jeder Sitzung des Vorstands oder des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse festgehalten werden sollen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und steht den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Bei den Mitgliederversammlungen stehen die Protokolle allen Mitgliedern zur Einsicht offen.
2. Die Protokolle oder Auszüge aus den Protokollen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden veröffentlicht werden.
§ 13
Abstimmungen
Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, beziehen sich Stimmenmehrheiten bei Entscheidungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands immer auf die jeweils anwesenden oder vertretenen Mitglieder bzw. Gremienmitglieder.
§ 14
Prüfung der Bücher des Vereins
Der Verein wählt aus seiner Mitte höchstens drei, mindestens zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben Wirtschaftssachverstand nachzuweisen. Die Rechnungsprüfer haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des jeweiligen Geschäftsjahres zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben in ihrem Bestätigungsvermerk eine positive, eingeschränkt positive oder negative Gesamtaussage zum Jahresabschluss abzugeben. Einschränkungen oder Versagung des Bestätigungsvermerks bedürfen der Begründung.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von zwei Dritteln der Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die „Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen (Achse) e.V.” c/o DRK- Kliniken Westend, Spandauer Damm 130, 14050 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung erlangt sofortige Gültigkeit und steht jedoch unter dem Vorbehalt ihrer Eintragung in das Vereinsregister. Sie ersetzt sämtliche bisherigen Satzungsbestimmungen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71Abs. 1 Satz 4 BGB
Berlin, 20. Juni 2016
Amtsgericht Charlottenburg VR 16032 B
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